Gesetzliche Bestimmungen
Nach Art. 50, Abs.3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/832.30.de.pdf) kann die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen erlassen.
Die Grenzwerte am Arbeitsplatz werden von der SUVA periodisch publiziert:
http://www.suva.ch