Neue Regeln für die Förderung erneuerbarer Energien

25 Okt 2013

Die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) ist ein Instrument des Bundes, das dazu dient, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien (Sonne, Wasser, Wind, Biomasse) zu fördern. Durch die KEV wird die Differenz zwischen Produktion und Marktpreis gedeckt und garantiert den Stromproduzenten einen Preis, der den Produktionskosten entspricht.

Ab 2014 gelten für die KEV neue Regeln, die Kürzungen mit sich bringen. Für die Solarbranche wären diese Kürzungen allerdings fatal, weshalb der Verband Swissolar dagegen Sturm lief. Dank dieser Protestaktion kommt der Bundesrat der Solarbranche nun entgegen und senkt die Vergütungssätze weniger stark als geplant. Die Kürzungen werden damit begründet, dass die Preise für Photovoltaikmodule und die Installationskosten stark gesunken sind. Die bisherige jährliche Absenkung der Vergütungssätze von 8 Prozent entfällt und wird durch eine regelmässige Anpassung ersetzt. Ab 1. Januar 2015 sollen diese dann anhand der Marktentwicklungen vorgenommen werden. Die geplante Verkürzung der Vergütungsdauer auf 15 Jahre hätte grosse Markterschütterungen zur Folge gehabt. Mit einem Zwischenschritt von 25 auf 20 Jahre können Marktanpassungen sanfter erfolgen.

„Die Vergütungsdauer beträgt je nach Technologie 20 bis 25 Jahre. Aufgrund der zu erwartenden technologischen Fortschritte und zunehmender Marktreife der Technologien unterliegen die Vergütungstarife einem Absenkpfad für. Die Absenkung betrifft jeweils nur die neu in Betrieb genommenen Anlagen.“ Bundesamt für Energie BFE

Auch Kleinwasserkraftwerke sind von den neuen Regeln betroffen. Sie werden jetzt in zwei Kategorien unterteil: (1) Anlagen an natürlichen Gewässern und (2) Anlagen mit geringen ökologischen Auswirkungen. Bei der Kategorie 1 erfolgt eine Aufhebung der kleinsten Leistungsklassen. Die unterste Leistungsklasse beinhaltet neu alle Anlagen bis 300 kW. Der Anreiz zum Bau von Kleinstkraftwerken an natürlichen Gewässern soll damit verringert werden. Projektfortschrittsmeldungen haben nicht mehr nach vier, sondern nach zwei Jahren zu erfolgen. Dadurch werden neu angemeldete Projekte nicht unnötig lange blockiert.

Für Windenergieanlagen auf über 1‘700 Metern über Meer wird ein Höhenbonus eingeführt. Die höheren Wartungskosten und die reduzierte Stromproduktion (bedingt durch geringere Luftdichte) sollen damit abgegolten werden. Erschliessungskosten werden durch die Neuerungen allerdings nicht abgedeckt. Der Höhenbonus soll als Anreiz dienen, Anlagen an alpinen Standorten zu errichten; allerdings nur an solchen mit den besten Windverhältnissen. Diese Standorte erhalten auch mehr Akzeptanz, da sie eine grosse Distanz zu bewohnten Gebieten aufweisen. Für Projektfortschrittsmeldungen gelten neu dieselben Bestimmungen wie für Kleinstkraftwerke.

Für Biomasseanlagen mit Entsorgungsauftrag wird die Vergütungsdauer von 20 auf 10 Jahre heruntergesetzt, wobei die Vergütungssätze unverändert bleiben. Biomasseanlagen sollen allerdings in Zukunft nicht mehr im bisherigen Ausmass vom KEV-System profitieren. Dafür soll ihre langfristige Wirtschaftlichkeit durch verursachergerechte Entsorgungsgebühren sichergestellt werden.

Weitere Links:
Medienmitteilung des BFE zu den neuen Regeln der KEV 23. Oktober 2013

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