Schweiz: Einspeisevergütung für erneuerbare Energien wird erhöht

18 Aug 2011

Der Bundesrat hat gestern einer Teilrevision der Energieverordnung zugestimmt. Eine höhere Vergütung für die Einspeisung von Strom aus regenerativen Quellen, eine Anpassung der Einspeisevergütungen auch mehr als ein Mal jährlich und strengere Auflagen für die Kennzeichnung der Herkunft von Strom sind die wichtigen Punkte der Revision.

Gemäss Medienmitteilung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) wird seit Anfang 2009 in der Schweiz Strom aus erneuerbaren Energien mit der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gefördert. Alle Stromkonsumentinnen und -konsumenten bezahlen dafür einen Zuschlag pro verbrauchte Kilowattstunde Strom. Im Juni 2010 hatte das Parlament mit der Änderung des Energiegesetzes entschieden, dass der Bundesrat diesen Zuschlag ab 2013 bedarfsgerecht auf maximal 0,9 Rappen/kWh erhöhen kann. Ab 2012 wird ausserdem ein neuer Zuschlag von 0,1 Rappen/kWh zur Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen erhoben.

Die vorliegende Revision der Energieverordnung setzt einerseits die erwähnten Änderungen des Energie- und Gewässerschutzgesetzes um. Andererseits umfasst sie notwendige Präzisierungen und Ergänzungen für den Vollzug der KEV, die sich nach zwei Jahren Praxiserfahrung ergeben haben.

So hat beispielsweise der Bundesrat den Zuschlag für die Finanzierung der KEV auf derzeit insgesamt 0,45 Rappen/kWh festgesetzt. Die Vergütungssätze für den produzierten Strom können neu nicht mehr nur jährlich, sondern nötigenfalls auch im Verlauf des Jahres angepasst werden. Dies trägt der dynamischen Preisentwicklung bei den einzelnen Technologien Rechnung, insbesondere bei der Photovoltaik.

Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung
Durchschnittlich 20 Prozent und in Einzelfällen sogar über 90 Prozent des Stroms aus Schweizer Steckdosen stammt aus „nicht überprüfbaren" Energieträgern. Stromanbieter müssen Anteile von über 20 Prozent bereits heute gegenüber ihren Kundinnen und Kunden begründen. Um die Transparenz über den Energiemix weiter zu erhöhen, schreibt die revidierte Energieverordnung neu vor, dass die Anbieter alle vorhandenen Nachweise verwenden müssen. Zudem müssen alle Produktionsanlagen (Ausnahme: Kleinstanlagen mit einer Anschlussleistung von unter 30 kVA) ab 2013 im Schweizer Herkunftsnachweissystem erfasst werden. So wird gewährleistet, dass Nachweise lückenlos verwendet werden und keine Doppelzählungen erfolgen. Das zuständige UVEK hat in diesem Zusammenhang auch mehrere Punkte der Verordnung über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (HKNV) revidiert. Die revidierte HKNV tritt gleichzeitig mit der revidierten Energieverordnung per 1. Oktober 2011 in Kraft.

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